AGB

Allgemeine Werkstattbedingungen

Alle unsere Arbeiten nehmen wir unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Werkstattbedingungen vor, die in unseren Räumen ausgehängt sind und unter www.wkmotors.de/agb veröffentlicht sind.

Allgemeines/Geltungsbereich

  • Unsere Werkstattbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote, Reparaturen, Lieferungen und Leistungen.
  • Entgegenstehende, von unseren Werkstattbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an.

2. Angebot – Vertragsschluß

  • Die Vertragssprache ist deutsch.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums‑ und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

  • Wir können unsere Leistungen nach dem Arbeitsfortschritt berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  • Die Zahlung des Auftraggebers auf eine Rechnung ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät.
  • Die Abholung des Fahrzeuges setzt den Ausgleich der Forderungen des Auftraggebers voraus.
  • Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal € 1,50 für Aufwendungen zu erstatten, es bleibt dem Auftraggeber jedoch nachgelassen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt im Stundenlohn, soweit nicht eine Pauschale vereinbart ist. Maßgebend sind unsere Sätze. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Teile gemäß unserer Preisliste bzw. der Listenpreise unseres Lieferanten. Ersatzweise rechnen wir zu ortsüblichen und angemessenen Preisen ab.
  • Soweit eine verbindliche Preisangabe gewünscht ist, ist ein Kostenvoranschlag erforderlich. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  • Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dies vereinbart ist.
  • Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.

4. Leistung/Leistungszeit

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, oder fällt vorher das Interesse des Auftraggebers an der weiteren Vertragserfüllung weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
  • Der Einbau der Zusatzelektronik (Tuning-Chip) in Deutschland gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO führt dazu, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5StVZO erteilt wird. Der Betrieb eines Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ohne Betriebserlaubnis gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz führt dazu, dass der Haftpflichtversicherung im Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet ist. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne ausreichende Versicherungsschutz in Deutschland stellt eine Straftat dar. Der Einbau der Zusatzelektronik (Tuning-Chip) führt dazu, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer sowie die Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller für die vom Chip-Tuning betroffenen Teile entfallen können. Der Einbau eines Chip-Tunings kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen dies ist im Einzelnen mit der Versicherung zu klären.

Ersatzfahrzeug

Auf Wunsch des Auftraggebers stellen wir für die Zeit der Auftragsausführung kostenpflichtig ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug hat der Auftraggeber an dem Tag, an dem ihm die Fertigstellung seines eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird, aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es von uns erhalten hat.

Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen, die uns durch die verspätete Mitteilung entstanden sind.

Unsere Ersatzfahrzeuge sind vollkaskoversichert. Bei Kaskoschäden trägt der Auftraggeber die Kosten der Schadensbeseitigung bis zur Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist dem Auftraggeber bekannt zu geben und auf Verlangen nachzuweisen.

5. Gefährdung der Leistung/Insolvenz

 (1) Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.

(2) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.

(3) Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung das Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

Kündigen oder treten wir nach Absatz 2 oder 3 zurück, können wir von dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

7. Abnahme

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Arbeiten innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt wer- den, beträgt die Frist 2 Arbeitstage. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  • Kommt der Auftragnehmer in Annahmeverzug, kann der Auftraggeber die ortsüblichen und angemessenen Aufbewahrungskosten berechnen. Der Auftragsgegenstand kann auch anderweitig aufbewahrt werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten und Gefahren der Aufbewahrung in seinem Annahmeverzug.

8. Gewährleistung

  • Wir haften für Mängel im Rahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Werden durch den Auftraggeber Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder dem Hersteller nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, kann ein Verschulden oder ein Mitverschulden des Auftraggebers für einen etwa nicht erzielten Erfolg unserer Leistung oder dem Mangel seines Fahrzeugs gegeben sein.
  • Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
  • Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist wird auf ein Jahr verkürzt, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, es sei denn, es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • oder wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder für seine Abwesenheit eine Garantie übernommen haben,
  • oder wir den Schaden durch eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten),
  • oder auf die das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.

9. Haftung

(1) Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.

(2) Unsere Haftung ist vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes ansonsten der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden kann.

(3) Die Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gem. Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind oder wir für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen haben.

(4) Wir verfügen über eine Betriebshaftpflicht‑ und Produkthaftungsversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf insgesamt maximal € 500.000,– begrenzt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

10. Pfandrecht

(1) Uns steht das gesetzliche Pfandrecht an den zur Bearbeitung gegebenen Sachen des Kunden zu.

(2) Für unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber bestellt  der Auftraggeber neben dem gesetzlichen Pfandrecht aus dem Auftrag auch ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an uns zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung übergebenen Gegenständen. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen von uns gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Reparaturauftrag stammen, ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann er keine Rechte daraus herleiten, wenn wir die Sache für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufs veräußern und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, uns bekannte Anschrift gesendet haben, sofern eine neue Anschrift für uns nicht durch Einwohnermeldeamtsauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  • Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
  • Der Erfüllungsort ist an dem Sitz unserer Werkstatt.